Allgemeine Geschäftsbedingungen der pi-jobs GmbH
1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der pi-jobs GmbH (im Folgenden auch „pi-jobs“ genannt) und dem Kunden, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn pi-jobs Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgt oder für Folgeaufträge im Bereich der Direktvermittlung.
1.2. Die folgenden AGB enthalten Regelungen über die Direktvermittlung/Vermittlung von Arbeitskräften (in diesen Fällen wird der Kunde als „Auftraggeber“ bezeichnet). Für Beschäftiger und Auftraggeber wird zusammen der Begriff „Kunde“ verwendet.
1.3. pi-jobs erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer (allgemeiner) Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.5. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zu allen darauf basierenden Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen, die lediglich per E-Mail zugehen, genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
1.6. Überlassene oder vermittelte Arbeitskräfte sind nicht für pi-jobs zur Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen und/oder zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss und Kündigung
2.1. Angebote von pi-jobs sind freibleibend. Der Vertrag kommt neben Rahmen- oder Einzelvereinbarungen durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Kunden nicht unterfertigt, kommt der Vertrag
- bei Arbeitskräfteüberlassung dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden sowie
- bei Vermittlung auf Basis des Angebots von pi-jobs dadurch zustande, dass pi-jobs auf Basis der jeweiligen Informationen des Auftraggebers (insbesondere Anforderungsprofil und Stellenbeschreibung) mit der Personalsuche oder -auswahl beginnt.
2.2. Ein Überlassungs-(rahmen)vertrag kann, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Halbjahr gekündigt werden. Für das Ende einer Überlassung im Einzelnen gilt Punkt 5.10.
3. Leistungsgegenstand
3.1. pi-jobs erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung zu verfügen.
Überlassung
3.2. Leistungsgegenstand ist im Falle von Überlassung die Überlassung von Arbeitskräften. pi-jobs schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg. pi-jobs ist im Falle von Überlassung berechtigt, alle, insbesondere auch in den Vertragsunterlagen namentlich angeführte, überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertig qualifizierte Personen zu ersetzen.
Vermittlung
3.3. Leistungsgegenstand ist im Falle von Vermittlung die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Dienstleistung. Die Leistungserbringung durch pi-jobs erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der einschlägigen Berufsausbildung. Die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Kandidaten sowie deren Bedürfnisse und Präferenzen werden anhand der Informationen des Auftraggebers geprüft.
4. Rechnung und Honorar
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von pi-jobs. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot vom Kunden angefordert oder eingesetzt, gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart.
Überlassung:
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, sonstiger im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art oder über Wunsch des Beschäftigers die Entlohnungsgrundlagen, die gesetzlichen Beitrags- oder Abgabenverpflichtungen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist pi-jobs berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß anzupassen wie die Entlohnungsgrundlagen. Allfällige auch an überlassene Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen werden von pi-jobs gegenüber dem Beschäftiger zuzüglich Lohn-/Gehaltsnebenkosten und einem angemessenen Aufschlag von 3 Prozent der Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin der Überlassung hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Die Zeitaufzeichnungen sind minutengenau zu führen. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch von seinen Gehilfen unterfertigt, ist pi-jobs – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von pi-jobs die Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Die Zeitaufzeichnungen sind vom Beschäftiger unaufgefordert einmal wöchentlich an pi-jobs zu übermitteln. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit der Zeitaufzeichnungen. Sollten pi-jobs durch unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen Nachteile entstehen (insbesondere aufgrund von Nachforderungen von Arbeitskräften), hält der Beschäftiger pi-jobs diesbezüglich schadlos.
4.4. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von pi-jobs verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur Leistung des vollen Honorars verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
4.5. Wurde eine bestimmte Überlassungsdauer vereinbart, bleibt der Beschäftigter verpflichtet, das Entgelt für diese Dauer zu bezahlen, wurde keine bestimmte Überlassungsdauer vereinbart, ist das Entgelt bis zum Ende der unter 5.10 vereinbarten Rückstellfrist zu bezahlen.
4.6. Soweit Teilzeitkräfte überlassen werden, wird das Überschreiten der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenstunden, welche nicht innerhalb des anfallenden Quartals bzw. eines vereinbarten Zeitraumes von 3 Monaten als Gutstunden verbraucht werden, mit einem Mehrarbeitszuschlag in der Höhe von 25% dem Beschäftiger verrechnet.
4.7. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ändert sich die Zahlungskondition ab diesem Zeitpunkt auf monatliche Vorauskasse.
4.8. pi-jobs ist bei einer Änderung von Umständen, insbesondere solche gemäß Punkt 7.1.d., berechtigt, die Abrechnung auf Zug-um-Zug-Abrechnung oder auf wöchentliche oder monatliche Vorauskasse umzustellen. Dem Beschäftiger erwächst daraus kein Recht zur Auflösung oder sonstigen Beendigung des Vertrages oder zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche. pi-jobs wird diese Umstellung unter Einhaltung einer angemessenen Frist von mindestens 3 Kalendertagen bekanntgeben. Akzeptiert der Beschäftiger die Umstellung der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten nicht, ist pi-jobs nach Verstreichen der Frist berechtigt, alle Überlassungen von Arbeitskräften unverzüglich und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wobei Ansprüche des Beschäftigers ausgeschlossen sind. Umgekehrt ist pi-jobs berechtigt, dem Beschäftiger in einem solchen Fall die vereinbarten Rückstellfristen wie im Falle einer nicht frist- und termingerechten Rückstellung durch den Beschäftiger in Rechnung zu stellen.
Vermittlung:
4.9. pi-jobs erhält je Kandidat ein Honorar, das näher im jeweils gültigen Angebot vereinbart wird. Als erfolgreiche Personalvermittlung gilt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten. Basis für die Berechnung des Vermittlungshonorars ist das erste jährliche Bruttoentgelt des vermittelten Kandidaten inklusive aller variablen Bruttoentgeltsbestandteile wie insbesondere Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, Überstundenpauschalen und sonstigen Zulagen; alternativ das im Angebot genannte Honorar. Mangels Vereinbarung beträgt das Honorar ein Viertel des jährlichen Bruttoentgelts. Wird kein Bruttoentgelt genannt, berechnet sich das Honorar anhand eines angemessenen Bruttojahresentgelts für vergleichbare Arbeitnehmer am geplanten Arbeitsort. Der Kunde ist verpflichtet, pi-jobs umgehend und auf erste Aufforderung die für die korrekte Berechnung des Honorars erforderlichen Daten bekanntzugeben (Rechnungslegung).
4.10. Der Anspruch auf das Honorar entsteht unabhängig davon, ob eine Beschäftigung des Kandidaten in Vollzeit, Teilzeit, als freier Mitarbeiter oder auf jeder anderen vom Gesetz erlaubten Form beim Auftraggeber oder Dritten geplant ist. Das jährliche Bruttoentgelt ist bei Teilzeitbeschäftigung und jeder sonstigen Art der Beschäftigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung auf Vollzeit hochzurechnen. Sollte ein Kandidat für eine andere als die ursprünglich mitgeteilte Position eingestellt werden, erwirbt pi-jobs ebenfalls einen Anspruch auf das Honorar nach den vorgenannten Grundsätzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vom Auftraggeber namhaft gemachten Dritten und einem/einer von pi-jobs vorgestellten Kandidaten zustande kommt.
4.11. Der Honoraranspruch entsteht in zwei gleichen Teilen, wobei der erste Teilbetrag (50 Prozent) bei Vertragsunterzeichnung des Kandidaten und der zweite Teilbetrag (50 Prozent) bei Arbeitsbeginn fällig wird.
4.12. Ein Anspruch auf Honorar entsteht auch dann, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach der Präsentation des Kandidatenprofils ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem Dritten gemäß Punkt 4.10. zustande kommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pi-jobs jegliche Art der Beschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Begründung des Dienstverhältnisses schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Anzeige an pi-jobs, so ist pi-jobs zur Geltendmachung des 1,5-fachen des zustehenden Honorars berechtigt.
4.13. Sämtliche im Rahmen der Personalsuche und Vermittlungstätigkeit anfallende Aufwendungen, wie insbesondere Reisekosten (zB amtliches Kilometergeld, Bahnticket, Flugkosten, Hotelkosten, Tag-/Nächtigungsgelder) werden nach tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt. Dies betrifft sowohl die Aufwendungen von pi-jobs als auch die der vorgeschlagenen Kandidaten. Vom Auftraggeber zusätzlich gewünschte oder von pi-jobs für zweckmäßig erachtete Inseratschaltungen und vergleichbare Leistungen werden zuzüglich Abgaben und Steuern in Rechnung gestellt und sind unabhängig vom erfolgreichen Abschluss der Dienstleistung vom Auftraggeber zu tragen.
4.14. Der Kunde anerkennt die Angemessenheit des vereinbarten Honorars und verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte.
Die folgenden Punkte gelten bei Überlassung und Vermittlung:
4.15. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. pi-jobs ist bei Überlassung zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.16. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen sieben Tagen ab Zugang schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Punkte gerügt, gelten die Höhe des Honorars und im Falle von Überlassung die darin verrechneten Stunden und als genehmigt und anerkannt.
4.17. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet.
4.18. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber pi-jobs mit dem Honorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Kunden gerichtlich festgestellt oder von pi-jobs schriftlich anerkannt wurden.
5. Rechte und Pflichten des Kunden
Überlassung
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG oder anwendbare ausländische Bestimmungen einzuhalten und zu beachten. Wird pi-jobs von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so hält der Beschäftiger pi-jobs schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Beschäftigers zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn pi-jobs oder dessen Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu zahlen haben. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.
5.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger pi-jobs vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche, das Entgelt betreffende Bestimmungen allgemeiner Art. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies pi-jobs vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
5.3. Der Beschäftiger hat pi-jobs vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 Schwerarbeits-VO zu informieren.
5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
5.5. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen, sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, sind pi-jobs nachweislich unaufgefordert zu übermitteln. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger. Gleiches gilt hinsichtlich der Kostentragung für sämtliche vom Beschäftiger verlangte Unterlagen, wie beispielsweise Strafregisterauszüge. Der Beschäftiger wird die Pflichten gemäß § 9 ASchG (insbesondere Abs 3 und 5) vollständig und zeitgerecht erfüllen.
5.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend dem vertraglich vereinbarten Einsatz und der vertraglich vereinbarten Qualifikation einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte dementgegen für andere Tätigkeiten einsetzen, die zu höheren Kosten für pi-jobs führen (insbesondere durch eine höhere kollektivvertragliche Einstufung oder zusätzliche Diäten), hat der Beschäftiger pi-jobs hinsichtlich sämtlicher dadurch entstehender Kosten schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.
5.7. Vom Beschäftiger angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen sind von diesem einschließlich sämtlicher dafür anfallenden Arbeitsstunden in voller Höhe zu tragen. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, oder sollten sich Umstände ändern, die der Beschäftiger pi-jobs mitgeteilt hat, wird der Beschäftiger pi-jobs darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er pi-jobs alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers oder Überlassers, ist pi-jobs berechtigt, das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation zuzüglich eines angemessenen Aufschlags von bis zu drei Prozent der Honorardifferenz ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation – auch rückwirkend – anzuheben. Gleiches gilt, falls der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart einsetzt.
5.8. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.
5.9. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
5.10. Soweit nicht eine Mindestüberlassungsdauer vereinbart wurde, kann eine Überlassung hinsichtlich einer zur Verfügung gestellten Arbeitskraft unter Einhaltung einer Rückstellfrist beendet werden. Die Rückstellfrist entspricht bei überlassenen Arbeitern den kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, jeweils zuzüglich einer Frist von einer Woche, bei Angestellten entspricht die Rückstellfrist den gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zuzüglich einer Frist von einer Woche. Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Beschäftiger (Einsatzdauer) maßgeblich. Unterbrechungen in der Dauer von bis zu zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Diese wird dem Beschäftiger bei Beginn der Überlassung bekannt gegeben. Die Rückstellfrist endet jeweils zum Monatsletzten. Beabsichtigt der Beschäftiger eine größere Anzahl von Arbeitskräften (mehr als drei) zurückzustellen, hat er pi-jobs hievon umgehend zu informieren, damit pi-jobs allenfalls ein Meldung nach § 45a AMFG vornehmen kann.
5.11. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass überlassene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG gelten. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Betrieb des Beschäftigers dürfen die überlassenen Arbeitskräfte nicht eingesetzt werden. Der Beschäftiger ist in diesen Fällen sowie in sonstigen Fällen, in den eine Arbeitsleistung aufgrund der Sphäre des Beschäftigers nicht erbracht werden kann, verpflichtet das Entgelt, das dem bisherigen vereinbarten Ausmaß entspricht, zu bezahlen.
5.12. Sollte dem Beschäftiger von einer überlassenen Arbeitskraft eine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben werden, ist der Beschäftiger verpflichtet, dies pi-jobs ohne Verzug bekannt zu geben. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass dies deswegen erforderlich ist, damit pi-jobs von der überlassenen Arbeitskraft eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann. Verletzt der Beschäftiger diese Verpflichtung, hat er pi-jobs hinsichtlich der sich daraus ergebenden Forderungen der überlassenen Arbeitskräfte und Dritter schadlos zu halten, zumindest jedoch jenes Entgelt zu bezahlen, das pi-jobs der überlassenen Arbeitskraft aufgrund und während der Arbeitsverhinderung zu bezahlen hat.
5.13. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er pi-jobs sämtliche sich daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen.
5.14. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
5.15. Der Beschäftiger sichert zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden und hält pi-jobs bei Verstößen schadlos.
Vermittlung
5.16. Die für die Kandidatenauswahl wesentlichen Informationen hat der Auftraggeber pi-jobs bei Auftragserteilung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation, die vorgesehene Dotierung der zu besetzenden Position sowie die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Auftraggeberbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Auftraggebers die Entlohnungshöhe geregelt, hat der Kunde dies pi-jobs vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit. Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
5.17. Sollte es nach Beginn des Dienstverhältnisses zum Auftraggeber zu einer (frühzeitigen) Auflösung kommen, ist eine Nachbesetzung von Kandidaten nur nach einem neuerlichen und zu honorierendem Auftrag vorgesehen, da pi-jobs keinen Einfluss auf das Arbeitsumfeld des/der vermittelten Kandidaten/Kandidatin hat. pi-jobs gewährleistet nicht, dass ein vorgeschlagener Kandidat am Ende des Auswahlverfahrens tatsächlich zur Verfügung steht. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass alle Kandidaten auch anderen Auftraggebern vorgeschlagen werden können sowie dass alle Kandidaten sich auch aktiv für einen anderen Dienstgeber entscheiden können. Ansprüche des Auftraggebers gegen pi-jobs sind jedenfalls ausgeschlossen.
6. Rechte und Pflichten von pi-jobs
6.1. pi-jobs ist im Falle von Überlassung zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
6.2. Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger pi-jobs hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. pi-jobs wird sich in solchen Fällen bemühen, eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
6.3. pi-jobs kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Beschäftiger ohne Zustimmung des Beschäftigers an Dritte übertragen bzw Dritte zur Durchführung von Dienstleistungen heranziehen.
7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für jeden Vertragspartner liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Kunde mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber pi-jobs verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist;
b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung des anderen zur Unterlassung weiterhin gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
c) der Beschäftiger trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d) sich die wirtschaftliche Lage des Beschäftigers während der Dauer dieses Vertrages wesentlich verschlechtert, insbesondere die Bonität herabgestuft wird oder die Versicherungssumme einer zugunsten von pi-jobs abgeschlossenen Kreditversicherung hinsichtlich des Beschäftigers herabgesetzt oder aufgehoben wird;
e) pi-jobs im Falle von Überlassung zB wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann oder
f) gegen den Kunden im Zusammenhang mit Überlassung oder Vermittlung durch pi-jobs ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird.
7.2. pi-jobs ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit sowie auch zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte und Abrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Stunden berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er pi-jobs sämtliche sich daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen, und insbesondere das Honorar bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst, oder werden die überlassenen Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7. von pi-jobs zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen pi-jobs geltend machen.
8. Gewährleistung
Überlassung
8.1. pi-jobs leistet dafür Gewähr, dass die überlassenen Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Qualifikationen aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von pi-jobs schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
8.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser pi-jobs umgehend, jedenfalls aber binnen zwei Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, ausgeschlossen sind.
8.3. Liegt ein von pi-jobs zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Überlassung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
8.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
8.5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
Vermittlung
8.6. pi-jobs wird sich darum bemühen, dass die Kandidaten jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die dem Anforderungsprofil möglichst entsprechen, übernimmt aber keine Gewährleistung oder Haftung für bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen der Kandidaten. Wurden zur Qualifikation des/der Kandidaten/Kandidatin keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
8.7. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung und Qualifikation der von pi-jobs vorgeschlagenen oder namhaft gemachten Kandidaten zu prüfen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm zu treffende Auswahl des Kandidaten.
9. Haftung
9.1. pi-jobs trifft keine Haftung für allfällige, durch überlassene oder vermittelte Arbeitskräfte verursachte Schäden. pi-jobs haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.
9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen pi-jobs ausgeschlossen.
9.3. pi-jobs haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen oder vermittelten Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, für Schäden, die von überlassenen oder vermittelten Arbeitskräften verursacht worden sind, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Kunde zu tragen hat, ist eine Haftung von pi-jobs ausgeschlossen.
9.4. Eine Haftung von pi-jobs ist, mit Ausnahme von Personenschäden, jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie betraglich mit EUR 5.000,00 pro Schaden beschränkt.
10. Geheimhaltung
10.1. Der Kunde erhält im Zuge der Durchführung von Verträgen Zugang zu vertraulichen Informationen von pi-jobs bzw werden ihm diese anvertraut. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art 2 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, die pi-jobs zustehen. Dazu gehören insbesondere: Konditionen der Verträge, Rechnungsdaten, Kalkulationsunterlagen, Vorlagen, Muster, Kontaktdaten von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern etc sowie alle Informationen über interne Abläufe von pi-jobs, ebenso alle Dokumente, Zeichnungen, Skizzen/Entwürfe, Materialien. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind darüber hinaus sämtliche persönliche Umstände der Gesellschafter, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer von pi-jobs und alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekanntgewordenen Informationen, die wichtige Interessen von pi-jobs beeinträchtigen können, sofern sie nicht öffentlich zugänglich sind. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind auch solche, die mit pi-jobs konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern von pi-jobs, zustehen und dem Kunden anlässlich der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden.
10.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und darüber Stillschweigen zu bewahren. Eine mündliche, schriftliche oder digitale Weitergabe, Zurverfügungstellung, Zugänglichmachung, Versendung oder Ähnliches an Dritte – auch nur teilweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch pi-jobs zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Jede andere wie immer geartete Verwendung der vertraulichen Informationen ist ausdrücklich untersagt.
10.3. Die Geheimhaltungspflicht des Kunden gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen pi-jobs und dem Kunden hinaus. Der Kunde hat diese Verpflichtungen auch allen mit der Abwicklung dieses Vertrages befassten Mitarbeitern schriftlich aufzuerlegen und dies pi-jobs auf Aufforderung nachzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter hat der Kunde so zu gestalten, dass diese über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus unbeschränkt gilt.
10.4. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Verpflichtung aus Punkt 10.1. oder Punkt 10.2. des Vertrages wird die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 pro Verletzungshandlung vereinbart, welche unmittelbar mit der Geltendmachung durch pi-jobs fällig ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz oder Unterlassung sowie wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, bleibt hiervon unberührt.
11. Allgemeines
11.1. Für Streitigkeiten zwischen pi-jobs und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von pi-jobs zuständig. pi-jobs ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
11.2. Erfüllungsort und Zahlungsort des Kunden ist der Sitz von pi-jobs.
11.3. Der Beschäftiger und pi-jobs vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
11.5. Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner Bankdaten, UID-Nummer oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer pi-jobs sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von pi-jobs, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen oder Vertragsänderungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von pi-jobs trotzdem als zugegangen. pi-jobs ist berechtigt, alle Erklärungen per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Beschäftigers zu senden.
Stand: April 2025